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Abgaben
Wassergebühren
Der Berechnungsfaktor ist bei Gebäuden in der Weise zu ermitteln, dass die Hälfte der verbauten Fläche in Quadratmetern mit der um 1 erhöhten Anzahl der Geschosse vervielfacht wird. Dach- und Kellergeschosse bleiben unberücksichtigt, wenn diese nicht zu Wohn- oder Geschäftszwecken benützbar ausgebaut sind. Der Einheitssatz beträgt € 4,50.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 15. Dezember 2023 gemäß § 71 Abs. 2 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967 idgF. folgende Verbrauchsgebühren (exkl. USt) ab 01. Januar 2024 beschlossen:
Trinkwasser:
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Gebühr je 1.000 l abgegebenes Trinkwasser > EUR 1,85 exkl. 10% USt.
Zählermiete:
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Zähler bis 7 m³ Durchflussmenge > EUR 15,40 exkl. 10% USt.
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Zähler von 7 bis 20 m³ Durchflussmenge > EUR 37,10 exkl. 10% USt.
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Zähler ab 20 m³ Durchflussmenge > EUR 37,10 exkl. 10% USt.
Kanalabgaben
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Turnau hat in seiner Sitzung vom 13. Dezember 2013 gemäß § 7 Kanalabgabengesetz 1955, LGBl. Nr. 71, in der letzten Fassung LGBl. Nr. 81/2005, für das gesamte Gemeindegebiet nachstehende Kanalabgabenordnung beschlossen:
§ 3 Höhe des Einheitssatzes
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Die Höhe des Einheitssatzes gemäß § 4 Abs. 2 des Kanalabgabengesetzes 1955 für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages beträgt 7,2% der durchschnittlichen ortsüblichen Baukosten je Laufmeter der öffentlichen Kanalanlage, somit für Schmutzwasserkanäle € 13,10.
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Dieser Festsetzung liegen Gesamtbaukosten von EUR 5,535.402,00 vermindert um die aus Bundes- und Landesmitteln in Höhe von EUR 700.500,00 gewährten Beiträge und Zuschüsse, somit eine Baukostensumme von EUR 4,834.902,00 und eine Gesamtlänge des öffentlichen Kanals von 26.380 m zugrunde.
Kanalbenützungsgebühr
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 15. Dezember 2023 gemäß § 71 Abs. 2 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967 idgF. folgende Verbrauchsgebühren (exkl. USt) ab 01. Januar 2024 beschlossen:
Kanalsockelbetrag
Je Haushalt > EUR 123,00 exkl. 10% USt.
Für öffentliche Gebäude > EUR 214,30 exkl. 10% USt.
Für Gaststätten o. Beherbergung > EUR 214,30 exkl. 10% USt.
Für Gaststätten m. Beherbergung bis 15 Betten > EUR 285,50 exkl. 10% USt.
Für Gaststätten m. Beherbergung ab 15 Betten > EUR 457,10 exkl. 10% USt.
Für Gewerbebetriebe > EUR 214,30 exkl. 10% USt.
Für Pflegeheime > EUR 457,10 exkl. 10% USt.
Kanalverbrauchsgebühr
Dies sind Jahresbeträge und werden vierteljährlich (15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November) vorgeschrieben. > EUR 2,63 je m³ Abwasser exkl. Ust. 10% USt.
Müllgebühren
Laut Gemeinderatsbeschluss vom 25. März 2011 wurde eine neue Abfuhrordnung der Marktgemeinde Turnau erlassen:
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Grundgebühr (Sockelbetrag)
Als Grundlage der Berechnung wird grundsätzlich die Personenanzahl der Haushalte herangezogen. In die verbrauchsunabhängige Grundgebühr werden insbesondere die für den Betrieb, die Erhaltung und die Verwaltung der maßgeblichen Einrichtungen und Anlagen entstandenen Kosten eingerechnet.
Die Grundgebühr bzw. der Sockelbetrag beinhaltet die 4-wöchige Restmüllabfuhr, die 4-wöchige Abfuhr der Papiercontainer, (wobei jeder Haushalt einen 240er Behälter bekommen hat) die 4-wöchige Abfuhr der Metallverpackungen, die 6-wöchige Abfuhr der "Gelben Säcke" (welche jeder Haushalt auf der Gemeinde gratis abholen kann) und den freien Zugang zu den Glascontainern und die Abfuhr der Metallverpackungen.
Hundeabgabe
Hundeabgabeordnung der Marktgemeinde Turnau
Laut Gemeinderatsbeschluss vom 21. März 2014Aufgrund des § 15 Abs. 3 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008,
BGBL I Nr. 103/2007, und des Landesgesetzes vom 3. Juli 2012, LGBl. 89/2012 idF LGBl. 147/2013, über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Hunden (Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013) wird folgende Hundeabgabenordnung erlassen: Hundeabgabenordnung 2014
Die neue Abgabenordnung ist mit 01. Jänner 2014 in Kraft getreten.
Bauabgabe
Der Einheitssatz beträgt gemäß § 15 Abs. 4 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 i.d.g.F. 8,72 Euro,
pro verbauter Wohnfläche, wobei Kellerräumlichkeiten und Dachgeschosse zur Hälfte verrechnet werden.
Grundsteuer
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Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe 500 v.H. der Grundsteuermessbeträge A
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Für sonstige Grundstücke und Gebäude 500 v.H. der Grundsteuermessbeträge B